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Wenn Datenschutzverstöße dem Wettbewerb schaden

28. März 2018

Unternehmen, die gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verstoßen, haben nicht nur behördlich verhängte Bußgelder zu befürchten. Ist eine Nichterfüllung auch wettbewerbsrechtlich relevant, können Mitbewerber oder Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände zudem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen und Gewinnabschöpfungen erwirken.

Ein Datenschutzverstoß kann immer dann über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden, wenn die verletzte Datenschutzvorschrift eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt. Obwohl mit dem Datenschutzrecht bisher primär persönlichkeitsrechtliche Belange berührt wurden, treten zunehmend auch wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund. So basieren ganze Geschäftsmodelle, vor allem im Internet, auf dem Austausch personenbezogener Informationen. Da die betroffenen Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet werden, ist in diesen Fällen ein Marktbezug gegeben.

Bei Nichtbeachten Ordnungsgeld

Wird ein Mitbewerber oder ein Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverband auf den Datenschutzverstoß eines Unternehmens aufmerksam, kann dieses zunächst außergerichtlich abgemahnt und aufgefordert werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit kommt zwischen den Parteien ein Unterlassungsvertrag zustande, bei dessen Verletzung eine Vertragsstrafe fällig wird. Gibt das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, muss die gegnerische Partei ihre Rechte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtlich geltend machen. Damit wird das Unterlassungsgebot gerichtlich angeordnet. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld.

Beträchtliche Gewinnabschöpfungen

Unternehmen, die wettbewerbsrechtlich relevante Datenschutzverstöße begehen, setzen sich zudem dem Risiko der Gewinnabschöpfung aus. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein wettbewerbswidrig handelnder Marktteilnehmer nicht auch noch die Früchte seines Rechtsverstoßes ernten soll. Allerdings können nur Wettbewerbs- und Verbraucherverbände einen solchen Anspruch auf Gewinnabschöpfung geltend machen. Je nach Geschäftsmodell, Umfang und Dauer des Verstoßes nimmt der Betrag, der dann an die Staatskasse zu entrichten ist, eine beträchtliche Höhe an. 

Sorgfältige Prüfung erforderlich

Da die EU-DSGVO für viele Neuland ist und es dazu noch keine Rechtsprechung gibt, raten IT-Rechtsexperten den Unternehmen jedoch, in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeworfene Datenschutzverletzung auch tatsächlich einen Marktbezug aufweist und damit eine Marktverhaltensregelung berührt.

Mehr zu den möglichen Folgen von wettbewerbsrechtlich relevanten Datenschutzverstößen auf computerwoche.de


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