<img height="1" width="1" style="display:none" src="https://www.facebook.com/tr?id=2038511469714819&amp;ev=PageView&amp;noscript=1">

Daten als Wirtschaftsgut – 5 Forderungen an europäischen Rechtsrahmen

7. Dezember 2017

Welche gesetzlichen Vorgaben sind notwendig, um der wachsenden ökonomischen Bedeutung von Daten gerecht zu werden? Dieser Frage widmet sich die Fachgruppe „Rechtsrahmen“ des Technologieprogramms „Smart Data – Innovation aus Daten“ – und formuliert fünf zentrale Forderungen an einen europäischen Rechtsrahmen.

Ob Big Data, Industrie 4.0 oder Internet der Dinge: Im digitalen Zeitalter sind Daten längst zum zentralen Wirtschaftsfaktor geworden. Doch wo verläuft die Grenze zwischen Eigentums- und Datenschutzrechten einerseits und der Nutzbarkeit von Informationen als grundsätzlich frei verfügbares Gemeingut andererseits? Wird beispielsweise die freie Nutzung von Daten als Bestandteil von Produkten und Dienstleistungen eingeschränkt, kann dies Innovationshemnisse und Wettbewerbsnachteile generieren.

Europäische Datenökonomie oder Rechte an Daten?

Um einen richtigen Lösungsansatz zu finden, hat die vom Bundeswirtschaftsministerium geförderte Fachgruppe „Rechtsrahmen“ fünf Forderungen aufgestellt und in ihrer neuen Publikation „Daten als Wirtschaftsgut – Europäische Datenökonomie oder Rechte an Daten?“ ausgeführt.

Die Forderungen lauten:

  • Der Zugang zu anonymen, von Maschinen erzeugten Daten sollte verbessert werden.
  • Die Entwicklung technischer Lösungen für zuverlässige Identifizierung und Datenaustausch sollte gefördert werden.
  • Künftige Lösungen sollten Lock-in-Effekte minimieren.
  • Das Recht auf Zugang zu Daten im öffentlichen Interesse oder für wissenschaftliche Zwecke sollte gewährleistet sein.
  • Ein diskriminierungsfreier Rechtsrahmen für Text und Data Mining sowie Webcrawling sollte geschaffen werden.

Wichtige Rechtsfragen im Visier

Zusätzlich setzt sich die Fachgruppe in ihrer Publikation mit wichtigen Rechtsfragen auseinander, die die Nutzung von Daten beeinflussen können – auch jenseits der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Danach können auch nicht-personenbezogene Informationen als Bestandteil einer schutzfähigen Datenbank, eines Text- oder Bildwerks sowie eines Presseerzeugnisses nur mit Zustimmung des Urhebers oder Herstellers nutzbar sein. Daneben können Daten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis rechtlich geschützt sein.

Die Publikation „Daten als Wirtschaftsgut – Europäische Datenökonomie oder Rechte an Daten?“ steht hier zum Download bereit.

 

Share Button: LinkedIn Share Button: XING